Die Vereine sind für die Rekrutierung und Stellung von Schiedsrichtern, Delegierten und Schiedsrichter-Beobachtern sowie für die entsprechende Nachwuchsförderung verantwortlich. Die WB erlässt entsprechende Weisungen. Sie kann als Bedingung für die Zulassung zum Wettbewerb eines Teams die Stellung eines oder mehrerer SR bzw. – im Rahmen der Vorgaben des ZV – eine monetäre Ersatzleistung verlangen, resp. einen Anreiz schaffen.
Die Vereine sind für folgende Funktionen im Schiedsrichterwesen stellungspflichtig:
Verursachergerechte Berechnung der Stellungspflicht der Vereine pro Spiel
Für jedes Team muss der Verein mindestens 50%, der von diesem Team konkret „verursachten“ SR und DEL stellen (Meisterschaft und Cup).
Für Teams in der Kategorie U13S2 ist der Verein neu von der SR-Stellungspflicht befreit.
Bei der Anmeldung einer Spielgemeinschaft (SG) muss mit der Teamanmeldung bekanntgegeben werden, welcher Verein die Stellungspflicht für das Team übernimmt. Änderungswünsche können bis spätestens vor dem ersten Pflichtspiel (Cup oder Meisterschaft) bei der ASB (asb@handball.ch) beantragt werden. Als absolviertes Spiel gilt auch, wenn das Spiel wegen nicht anwesenden Teams nicht angepfiffen werden kann, aber ein SR oder DEL bereits vor Ort ist. Ein vorzeitig abgesagtes Spiel wird nicht verrechnet.
Zu dieser nach dem Verursacherprinzip berechneten Stellungspflicht wird ein Verbandszuschlag von 20% hinzugerechnet. Mit diesem Verbandszuschlag wird die Stellungspflicht für SR-Beobachter sowie Einsätze von SR und DEL bei vom SHV definierten Verbandsanlässen (bspw. Regionalauswahlen, Schulhandballturniere des SHV etc.) abgegolten. Der Verbandszuschlag ist für die Stellungspflicht der SR-Beobachter notwendig, da diese nicht verursachergerecht berechnet werden kann (Beobachter sind nicht in jedem Spiel dabei und werden von der ASR eingesetzt).
Mit der vorgängig beschriebenen Berechnungsweise resultiert eine Zahl, die als zu erfüllende Stellungspflicht gilt. Diese Stellungspflicht kann durch Einsätze der oben erwähnten Funktionen erfüllt werden (Verrechnung und Kompensation unter den jeweiligen Funktionen möglich).
Qualitative Anforderungen an die drei Funktionen im Schiedsrichterwesen
Die ASR definiert pro Funktion und pro Einsatzbereich die qualitativen Anforderungen an die Funktionen in eigener Kompetenz. Diese müssen erfüllt werden, ansonsten kann die ASR eine Person aus ihrer Funktion entlassen, respektive diese Person gar nicht zulassen.
Die ASR entscheidet abschliessend darüber, ob eine Person die qualitativen Anforderungen erfüllt hat.
Quantitative Anforderungen an die drei Funktionen im Schiedsrichterwesen
Für die Anrechnung jeder Funktion im Schiedsrichterwesen ist ein Minimalpensum von 10 Einsätzen notwendig. Wer weniger Einsätze leistet, kann nicht angerechnet werden, Ausnahme: Kann mittels Arztzeugnis belegt werden, dass die Funktion während mindestens 60 Tagen nicht ausgeführt werden konnte, werden die bis dahin oder nachher geleisteten Einsätze, auch wenn weniger als 10, angerechnet. Der Antrag ist an die ASR (asr@handball.ch) - bis spätestens am 15. Mai - zu richten.
SR-Aspiranten (neue SR in Ausbildung) werden an Turnieren, Spielturnieren und Spieltagen im Bereich Handballförderung und an Meisterschaftsspielen eingesetzt. Einsätze eines SR-Aspiranten in einem regulären Meisterschafts- oder Cupspiel werden in jedem Fall angerechnet (Minimalpensum nicht anwendbar).
Als Einsatz gelten Meisterschaftsspiele, Cup-Spiele, Länderspiele und EC-Einsätze im Ausland, sowie Spiele an vom SHV definierten Anlässen, für die durch die ASR Aufgebote erlassen werden. Nicht als Einsätze angerechnet werden Spiele an Vereinsturnieren und Freundschaftsspielen.
Somit wirkt sich jeder Einsatz eines Funktionärs im Schiedsrichterwesen zu Gunsten seines Vereins aus, wenn er das Minimalpensum erfüllt hat.
Kein Anspruch auf Einsätze
Es gibt keinen Anspruch auf Einsätze. Die Einsätze werden von der jeweiligen Einsatzstelle nach ihrem Ermessen vorgenommen. Jeder Funktionär im Schiedsrichterwesen ist selbst verantwortlich, dass er über genügend freie, einsetzbare Daten verfügt und sich frühzeitig aktiv um seine Einsätze bemüht.
Anmeldung
Jede Person, welche eine oder mehrere der drei Funktionen im Schiedsrichterwesen ausführt, muss bis am 30.06. eines Kalenderjahres definieren, für welchen Verein sie das Amt ausführen will (ansonsten = Verein SHV), Splitting ist nicht möglich. Zudem gibt sie innert derselben Frist auch bekannt, an wie vielen Spielen sie ungefähr eingesetzt werden möchte. SR-Aspiranten haben diese Meldepflicht bei der Kursanmeldung vorzunehmen.
Verrechnung der Einsätze mit der Stellungspflicht
Die Anzahl geleisteter Einsätze der dem Verein zugeordneten SR, DEL und SR-B werden mit der Stellungspflicht des jeweiligen Vereins verrechnet.
Für jeden zu viel geleisteten Einsatz erhält der Verein eine Auszahlung von CHF 40.00 pro Punkt. Für jeden fehlenden Einsatz bezahlt der Verein CHF 70.00 pro Punkt. Die Abrechnung erfolgt durch die ASR jeweils im Juni nach der abgeschlossenen Saison.