Art. 14 Ziff. 11 Statuten SHV
Das WR regelt den Wettspielbetrieb im SHV und gilt, vorbehältlich abweichender Regelungen nach Art. 36, für sämtliche Wettspiele.
Der ZV und die WB erlassen Ausführungsbestimmungen zum WR in Form von Weisungen. Sie haben die gleiche Verbindlichkeit wie das WR, wobei im Falle von Widersprüchen das WR vorgeht.
Bei zeitlicher Dringlichkeit oder übergeordneten Verbandsinteressen kann der ZV nach Rücksprache mit der WB in wichtigen Angelegenheiten einzelne Weisungen erlassen, die vom WR abweichen. Er unterbreitet der nächsten MV einen entsprechenden Antrag auf Revision des WR, wenn diese Weisungen länger als zwei Saisons gelten sollen oder wenn die WB dies verlangt.
Der ZV erlässt die allgemeinen Weisungen, die den anderen Ausführungsbestimmungen zum WR vorgehen.
Die WB erlässt die Weisungen für ihren Bereich, die der Genehmigung des ZV bedürfen.
Die ASR erlässt die Weisungen an die SR und DEL, die der Genehmigung des ZV bedürfen.
Der ZV erlässt gemäss Art. 38. Abs. 3 der Statuten den für den Spielbetrieb massgeblichen Gebührenkatalog des Verbandes.
Die einmalige administrative Aufnahmegebühr in den SHV beträgt CHF 200.00 + MwSt.
Aktive Vereine mit oder ohne Mannschaften bezahlen eine jährliche Gebühr von CHF 500.00 ohne MwSt. Inaktive Vereine bezahlen eine jährliche Gebühr von CHF 50.00 ohne MwSt. Schulsportorganisationen ohne Vereinsanbindung sind von einer jährlichen Gebühr befreit.
Der SHV stellt den Vereinen in der Regel monatlich eine Rechnung. Die Rechnungen sind nach 30 Tagen zur Zahlung fällig. Ausstehende Zahlungen werden 2x gebührenpflichtig gemahnt:
Nach Ablauf der zweiten Mahnfrist wird gemäss RPR der Rechtsweg eingeleitet (vgl. Art. 40 WR nachfolgend).
Frau und Mann werden im WR sprachlich auseinandergehalten, wenn es der besseren Verständlichkeit dient. Im Übrigen gilt die männliche oder weibliche Form ebenso für das jeweils andere Geschlecht.