B - Lizenzwesen und Spielberechtigungen

Art. 9 Transfers

06.06.2024

Der ZV erlässt Weisungen über Transfers (inkl. damit zusammenhängender Gebühren und Entschädigungen) sowie entsprechende Einsatzbeschränkungen.


Transferperioden

Transfers sind innerhalb von drei Transferperioden möglich:

  1. Die Transferperiode 1 dauert vom 01.07. bis 05.01. und steht allen Spielern offen.
  2. Die Transferperiode 2 dauert vom 06.01. bis 15.02. und steht Spielern offen, die in ein genau definiertes Team der SHL und SPL transferiert werden und nur noch dort einsetzbar sind. Das Lösen einer TFL ist für solche Spieler bis Ende Saison nicht mehr möglich.
  3. Die Transferperiode 3 dauert vom 01.07. bis 31.06. und steht Spielern offen (in SHL- und SPL-Teams einsetzbar nur bei Transfer bis 15.02.):
    1. die aus einem Verein transferiert werden, der mit keinem Team an einem Wettbewerb teilnimmt.
    2. die nicht volljährig sind und wegen Wohnortswechsel nicht mehr im ursprünglichen Verein spielen können.
    3. die nicht volljährig sind, deren Team im Laufe des Wettbewerbs zurückgezogen worden ist und die in keinem anderen Team des Vereins eingesetzt werden können.
    4. deren Verein nur über ein Team verfügt, das an einem Wettbewerb teilnimmt, und der dieses Team zurückgezogen hat.
    5. mit Lizenzstatus „inaktiv“.
    6. ausländische Staatsbürger, welche seit 2 Jahren nicht mehr im Ausland lizenziert sind (Transferanfrage nach IHF 5.3).
    7. Schweizer Staatsbürger, welche zuletzt im Ausland gespielt haben, jedoch seit 2 Jahren nicht mehr lizenziert sind (Transferanfrage nach IHF 5.3).

Nach einem Vereinswechsel kann ein Spieler nicht mehr in Mannschaften eingesetzt werden, in denen er in der gleichen Saison bereits gespielt hat. In begründeten Fällen kann die WB Ausnahmen bewilligen. Vorbehalten bleibt jedoch der Fall, wenn ein Spieler in der fraglichen Mannschaft vor dem Transfer gestützt auf eine TFL spielberechtigt war (Transfer zum TFL-Verein).
Spieler mit einem internationalen (EHF anerkannten) «Ausleihvertrag» dürfen nur während der Transferperiode 1 und 2 zurück transferiert werden. Ausserhalb dieser Frist erhalten sie keine Spielberechtigung.
Spieler, welche mit einem Studententransfer die Schweiz verlassen, dürfen nur während der Transferperiode 1 und 2 zurück transferiert werden. Ausserhalb dieser Frist erhalten sie keine Spielberechtigung.
Die Bearbeitungsgebühr beträgt – unabhängig von der Art der Lizenz – CHF 50.00 (+ MwSt.).

Verfahren des Transfers und Zwangstransfers

Das Webformular im VAT wird vom aufnehmenden Verein ausgefüllt, nachdem die Genehmigung des abtretenden Vereins gegeben wurde (bedarf keiner Schriftlichkeit gegenüber dem Verband). Zuwiderhandlungen werden gebüsst (siehe Anmerkungen im VAT-Formular).
Der SHV vollzieht den Transfer nach Eintreffen, sofern alle Voraussetzungen erfüllt sind. Der Lebenslauf des Spielers wird nach dem Vollzug des Transfers wieder auf „0“ gesetzt. Die gespielten Spiele im alten Verein bleiben in den Statistiken ersichtlich.
Die Karenzfrist beginnt am Tag des Ausfüllens und Entsenden des Webformulars (Maileingang SHV und Verfassers) und dauert für alle nationalen Transferarten und in allen Transferperioden drei Tage. Innert dieser Frist ist der Transfer zu vollziehen und die Lizenz zu erteilen. Innerhalb der Karenzfrist ist der Spieler nicht einsatzberechtigt.
Der alte Verein kann den Transfer verweigern, wenn der Spieler dem Verein gegenüber nicht alle persönlichen, vereinsrechtlich relevanten Verpflichtungen aus schriftlichen Verträgen zwischen dem Spieler und dem Verein oder gemäss Vereinsstatuten erfüllt hat. Verweigert der abtretende Verein den Transfer oder können sich die beiden Vereine nicht einigen, kann der aufnehmende Verein mittels Ausfüllens des Webformulars im VAT einen Zwangstransfer einleiten.
Im Falle eines Antrags auf Zwangstransfer hat der abtretende Verein nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle des SHV zur Stellungnahme und Begründung der Transferverweigerung zusätzlich sämtliche vertraglichen Vereinbarungen zwischen dem Verein und dem Spieler, seine Statuten, sowie eine rechtsgültige schriftliche Verhandlungs- und Zeichnungsvollmacht ihres Vereinsvertreters bei ihr einzureichen.

Wenn der Transfer von der Transfer- und Qualifikationskommission TQK entschieden werden muss, verlängert sich die die Karenzfrist bis zum Eintritt der Rechtskraft ihres Entscheids. Hat der alte Verein die Unterschrift zu Unrecht verweigert, kann er mit einer Busse bis CHF 3‘000.00, in schweren Fällen bis CHF 5‘000.00, bestraft werden.

Transfer aus dem Ausland

Für Spieler, die aus einem ausländischen Verband in die Schweiz transferiert werden und eine Lizenz eines ausländischen Verbands besitzen oder jemals besessen haben, gilt folgendes (Reglemente, Weisungen usw. der IHF bzw. der EHF gehen vor):
Es werden folgende Transferarten unterschieden:

  1. IHF- und EHF-Vertragsspieler (haben oder erhalten einen Vertrag gemäss Definition EHF)
  2. IHF-Nicht-Vertragsspieler ab 16 Jahre (haben oder erhalten keinen Vertrag gemäss Definition EHF)
  3. EHF-Nicht-Vertragsspieler ab 16 Jahre
  4. Spieler seit mind. zwei Jahren ohne Lizenz

Der Transfer wird administrativ – mit Ausnahme der zwischen den beteiligten Vereinen direkt zu behandelnden Bereichen – vom SHV abgewickelt. Dies betrifft insbesondere alle Formalitäten mit der IHF, der EHF und den ausländischen Verbänden. Das Webformular im VAT wird vom aufnehmenden Verein ausgefüllt.
Der SHV wird tätig, wenn die entsprechende Gebühr bezahlt, ist:
für a) CHF 4'000.00 
für b) und c) CHF 400.00 
für d) keine Vorauszahlung nötig. Neumeldungsgebühr wird in der Sammelrechnung belastet.

Der SHV erteilt die Lizenz, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und die Freigabe der IHF/EHF schriftlich vorliegt. Massgebend sind die Rechtsgrundlagen der EHF (siehe Homepage EHF), resp. IHF (siehe Homepage IHF).

Ausbildungs-Entschädigung (AE)

Für Spieler, welche in einen Verein mit der Zugehörigkeit zur SHL wechseln, schuldet der übernehmende Verein eine AE gemäss den nachfolgenden Bestimmungen:
Voraussetzung für eine AE ist der Wechsel eines Spielers zu einem Team, bei dem ein Verein aus der SHL beteiligt ist (Stammverein, SG Partner, Beteiligung an einem anderen Verein, etc.) und der Jahrgang des Spielers noch die Lösung einer TFL erlauben würde.

Die AE ist stets für die letzten fünf Saisons geschuldet, unabhängig davon wie lange der Spieler im abgebenden Verein lizenziert war. Bei einem direkten Rücktransfer sind jedoch diejenigen Saisons von der Beitragspflicht ausgenommen, für die der wiederaufnehmende Verein seinerseits bei einem früheren Zuzug aus einem anderen Verein keine AE bezahlen musste und auch vom jetzt wiederabgebenden Verein seinerseits keine AE verlangt hat.

Saisons, welcher der Spieler bereits mittels TFL (oder SG) beim SHL-Verein verbracht hat, dürfen bei der Berechnung der AE vom abgebenden Verein nicht berücksichtigt werden.

Die Höhe der Entschädigung pro Jahr berechnet sich nach der höchsten Liga, in welcher der zu transferierende Spieler mindestens zehn Spiele in der entsprechenden Saison gespielt hat. Falls der Spieler weniger als zehn Einsätze in der Inter und/oder Elite-Kategorie hatte, die Anzahl der Einsätze zusammengezählt, aber höher ist als zehn, ist der Inter-Ansatz geschuldet. Ein Meisterschafts- und Cupspiel ist absolviert, wenn der Spieler auf dem nationalen Spielbericht figuriert und nicht durchgestrichen ist bzw. wenn der Spieler mit einem Arztzeugnis nachweist, dass er aus gesundheitlichen Gründen im betreffenden Spiel nicht einsetzbar war.
Sofern er weniger als fünf Saisons absolviert hat, jedoch bereits vorher eine Kinder-Handball-Lizenz gelöst hatte, kommt für diese Jahre jeweils eine Pauschalentschädigung zur Anwendung. Die Pauschalentschädigung ist auch dann anwendbar, wenn ein Spieler mit Lizenz im Kinderhandball weniger als zehn Spiele in einer Saison absolviert hat. Die AE pro Jahr beträgt:

.................. TABELLE ......................

 

Pauschalentschädigung für Kinderhandball-Saisons (ohne oder weniger als zehn Meisterschaftseinsätze): CHF 150.00.-
Die Entschädigungsbeträge werden um 50% pro Jahr erhöht, wenn der zu transferierende Spieler des abgebenden Vereins im betreffenden Jahr mindestens 3 Spiele in der A- und/oder U21-, U19- bzw. U17-Nationalmannschaft absolviert hat.
Ein Auswahl-Spiel gilt als absolviert, wenn der Spieler einen entsprechenden Statistikeintrag im VAT hat.
Die beiden Vereine können von diesem Reglement abweichende Vereinbarungen treffen. Dies soll nebst dem Spezialfall Ausleihvertrag insbesondere dann der Fall sein, wenn in den ersten drei Jahren nach Inkrafttreten der neuen AE-Weisungen ein Spieler weniger als fünf Jahre beim abgebenden Verein lizenziert war. In diesen Fällen wird erwartet, dass die beteiligten Vereine eine sachgerechte Lösung finden. Der abgebende Verein kann die Unterzeichnung des Transfergesuchs verweigern, wenn die AE nicht bezahlt wird.


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