VSG-Urteil: Regelwidrigkeiten in der letzten Spielminute

14.10.2011

Man kennt die Situation: Team A gelingt in der letzten Spielminute der Ausgleichstreffer. Team B will natürlich seinerseits noch ein Tor erzielen und das Spiel gewinnen. Der Torhüter wirft den Ball deshalb sofort zu seinem bereit stehenden Teamkollegen zwecks einer "Schnellen Mitte". Um dies zu verhindern geht ein Spieler des Teams A dazwischen und fängt den Ball ab.

Man kennt die Situation: Team A gelingt in der letzten Spielminute der Ausgleichstreffer. Team B will natürlich seinerseits noch ein Tor erzielen und das Spiel gewinnen. Der Torhüter wirft den Ball deshalb sofort zu seinem bereit stehenden Teamkollegen zwecks einer "Schnellen Mitte". Um dies zu verhindern geht ein Spieler des Teams A dazwischen und fängt den Ball ab.

Logische Folge: Pfiff der Schiedsrichter, Disqualifikation des Spielers mit Rapport zu Handen der zuständigen Rechtsinstanz. Team B nützt das allerdings nichts, denn die Chance ist definitiv weg und der Schlusspfiff wird gleich ertönen…

Das Verbandssportgericht (VSG) hat kürzlich genau einen solchen Fall aus der 1. Liga (Männer) beurteilt. Die Nationale Disziplinarkommission (NDK) hatte den betreffenden Spieler gestützt auf Art. 29 Abs. 1 WR wegen Grobem Verstoss gegen die Sportlichkeit mit einer Sperre von 2 Spielen und einer Busse von CHF 200 bestraft. Dagegen erhob sein Verein Rekurs.
 
Das VSG kommt in seinem Urteil zum Schluss, dass der fehlbare Spieler sich äusserst unfair verhalten hat, indem er mit voller Absicht dem Gegner die Chance unwiderruflich genommen hat, den Siegestreffer zu erzielen. Das Verschulden ist nach Auffassung des VSG erheblich, eben gerade auch angesichts des unentschiedenen Spielstands. Das aktuelle Regelwerk der IHF stuft – im Gegensatz zu früher – derartige Aktionen unabhängig vom Spielstand als "besonders grob unsportliches Verhalten", ein. Das VSG berücksichtigt den Spielstand jedoch bei der Beurteilung des Verschuldens bzw. bei der Strafzumessung. Bei einem Spielstand in der letzten Minute von zum Beispiel 20:32 oder 32:20 ist die Aktion zwar genauso regelwidrig, das Verschulden aber – zumindest a priori – geringer. Umgekehrt könnte das Verschulden sich zum Beispiel dann vergrössern, wenn durch eine solche Regelwidrigkeit gegen Ende der Meisterschaft der Abstieg des eigenen Teams oder die Playoff-Qualifikation des gegnerischen Teams möglicherweise verhindert wird bzw. zu verhindern versucht wird.

Das VSG hat den Rekurs abgewiesen und den Entscheid der Vorinstanz bestätigt. Allerdings hat das VSG deutlich gemacht, dass es die Strafenpraxis ab sofort verschärfen wird. In Zukunft wird ein solches Verhalten in der Regel mit mehr als 2 Sperren und einer entsprechend höheren Busse bestraft. Es darf sich nach Auffassung des VSG nämlich schlicht nicht lohnen, mit solchen Aktionen, die eine direkte Auswirkung auf das Schlussresultat und damit auf den eigenen Punktestand und auf jenen des Gegners haben bzw. haben können, das Schlussresultat zu verfälschen. Solches Fehlverhalten gehört an sich mindestens gleich bestraft wie verbale Beleidigungen. Die Strafe könnte sich dann weiter erhöhen, wenn – wie erwähnt – gegen Ende des Wettbewerbs die Folgen einer solchen besonders groben Unsportlichkeit noch gravierender sind bzw. sein könnten. Umgekehrt sind mildere Strafen denkbar, wenn überhaupt keine wirklichen Auswirkungen sichtbar sind und die Aktion aus reinem Blödsinn, aus purem Frust usw. begangen wird.

Quelle: VSG, Roland Schneider

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