11.05.2016
Der Entscheid des Verbandssportgerichts (VSG) vom Dienstagabend, den Rekurs des TV Endingen teilweise gutzuheissen und das Geschäft zur inhaltlichen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, hat einen direkten Einfluss auf die Spiel- und Terminplanung. Unabhängig vom Ausgang des Verfahrens steht nun fest, dass die beiden Barrage-Spiele nicht wie ursprünglich vorgesehen am Samstag, 14. Mai, sowie am Samstag, 21. Mai, ausgetragen werden können.
Der Schweizerische Handball-Verband (SHV) hat aus diesem Grund einen verbindlichen Terminplan für das weitere Vorgehen unter Berücksichtigung der möglichen Varianten erstellt. Sollte die Nationale Disziplinarkommission (NDK) zum Entscheid gelangen, dass das Spiel vom 30. April zwischen dem TV Endingen und dem HSC Suhr Aarau wiederholt werden muss, würde dieses Wiederholungsspiel auf Samstag, 21. Mai, angesetzt. Bis zu diesem Datum könnte auch ein allfälliger neuer Rekurs an das VSG abschliessend beurteilt werden. Die Barrage-Spiele würden in diesem Fall am Dienstag, 24. Mai, sowie am Donnerstag, 26. Mai, ausgetragen.
Sollte das Spiel vom 30. April nach Beurteilung der Rechtsinstanzen mit dem gespielten Resultat von 29:29-Unentschieden gewertet und der HSC Suhr Aarau damit als Aufsteiger bestätigt werden, würde am Samstag, 21. Mai, das Barrage-Hinspiel in Endingen ausgetragen. Das Barrage-Rückspiel in Gossau fände wie in der ersten Variante am Donnerstag, 26. Mai, statt.
Der SHV berücksichtigt mit diesem Vorgehen und diesen Terminen, dass die laufende Meisterschaft bis spätestens am 31. Mai beendet sein muss; er nimmt ausserdem Rücksicht auf den Termin des FINAL4 der Champions League in Köln, das am 28. und 29. Mai stattfindet und erfahrungsgemäss von zahlreichen Schweizer Handballern besucht wird.
Der TV Endingen hatte am 30. April Protest gegen die Wertung des NLB-Spiels gegen den HSC Suhr Aarau eingelegt, weil seiner Ansicht nach die Zeitmessung in der entscheidenden Schlussphase nicht korrekt erfolgte und darum für den letzten Angriff nur zwei statt sechs Sekunden zur Verfügung standen. Die Nationale Disziplinarkommission (NDK) trat im erstinstanzlichen Urteil nicht auf den Protest ein, weil dieser nicht korrekt angemeldet worden sei. Dieser Entscheid wurde am Dienstag vom VSG aufgehoben, und das Geschäft zur inhaltlichen Beurteilung an die NDK zurückgewiesen. Gegen den neuen Entscheid der NDK kann wieder beim VSG rekurriert werden.
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